Gemeinde Hohenstein, Landkreis Reutlingen

Benutzungsordnung für die gemeindlichen Tageseinrichtungen für Kinder

1. Aufnahme

1.1
In die Einrichtung können Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schul-
eintritt oder in Krippen, Horten und in altersgemischten Einrichtungen auch jüngere und ältere Kinder aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung eines Personensorgeberechtigten mit dem Träger der
Einrichtung.
1.2
Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
1.3
Der Träger legt mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen die Grundsätze über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung fest.
1.4
Jedes Kind muß vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. (Anhang 2)
1.5
Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anhang 3) und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrages (Anhang 4 und 5).
1.6
Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Gruppenleiterin unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

2. Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten – Ferien

2.1
Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
2.2
Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin zu benachrichtigen.
2.3
Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Träger vorbehalten.
2.4
Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der in Anhang 5 vereinbarten Betreuungs-zeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.
2.5
Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien in der Einrichtung.
2.6
Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und rechtzeitig bekannt gegeben
2.7
Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: Wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die Personensorge-berechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

3. Elternbeitrag

3.1
Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Essens/Getränkegeld erhoben. Der Beitrag wird in zwölf gleich hohen Monatsbeiträgen erhoben. Der Elternbeitrag wird monatlich im Voraus abgebucht. Eine Änderung des Elternbeitrages bleibt dem Träger der Einrichtung vorbehalten.
3.2
Der Elternbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung
und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen (Anhang 6).

4. Aufsicht

4.1
Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
4.2
Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch Träger (Anhang 7b), ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson (Anhang 7a) abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
4.3
Die Aufsichtspflicht der Personenberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person (Anhang 7a). Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, daß sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.
4.4
Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

5. Kündigung

5.1
Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
5.2
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt (s. Ziffer 3.2). Abweichend von 5.1 kann bei einem Kind, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhal-tung der Frist von vier Wochen das Vertragsverhältnis nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden, um eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes zu ermöglichen.
5.3
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können u.a. sein:
a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
c) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über zwei Monate, trotz schriftlicher
Mahnung,
d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung)
bleibt hiervon unberührt.

6. Versicherungen

6.1
Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert – auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, – während des Aufenthaltes in der Einrichtung, – während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes
(Spaziergang, Feste und dergleichen: Anhang 7c).
(Für Kinder ab dem 7. Lebensjahr wird den Eltern empfohlen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.)
6.2
Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Gruppenleiterin unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
6.3
Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigungen und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mit-gebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. Es wird empfohlen die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
6.4
Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

7. Regelung in Krankheitsfällen

7.1
Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
7.2
Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S.2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes in Anhang 9.
7.3
Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass Ihr Kind nicht in den Kindergarten oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z.B. Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr, eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündungen, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis, es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
7.4
Ausscheider von Cholera-, Diphterie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-
Bakterien dürfen nur mit Genehemigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen. Der Gruppenleiterin muß sofort über diese Erkrankungen Mitteilung gemacht werden.
7.5
Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs.1 IfGS bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eineWeiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
(Anhang 8)
7.6
Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.
7.7
In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen verabreicht.

8. Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat
an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (s. hierzu die in Anhang 1 angeschlossenen Richtlinien).

9. Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

Anhang 1

Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Bekanntmachung vom 15. März 2008- Az. 24-6930.7/3 (GABI.S. 170).

1. Allgemeines
1.1
Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen (Einrichtungen) Elternbeiräte gebildet.
1.2
Der Elternbeirat bei Einrichtungen ist die Vertretung der Eltern der aufgenommenen Kinder.
1.3
Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die
Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht.

2. Bildung des Elternbeirats
2.1
Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder
nach Beginn des Kindergartenjahres vom Träger bzw. einer von ihm beauftragten Person einberufen.
2.2
Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglieder im Elternbeirat sind
2.3 Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern.
2.4 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2.5
Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats
führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.
2.6
Scheiden alle Kinder einen Mitglieds (Vertreter) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus,
endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl vorzunehmen.

3. Aufgaben des Elternbeirats
3.1
Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen und
die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern.
3.2
Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, daß der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere
3.2.1
das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu wecken,
3.2.2
Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder
der Leitung der Einrichtung zu unterbreiten,
3.2.3
sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und
3.2.4
das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer besonderen
Bedürfnisse zu gewinnen.

4. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Einrichtung
4.1
Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger der Einrichtung zusammen.
4.2
Der Träger sowie die Leitung der Einrichtung beteiligen den Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören.

5. Sitzungen des Elternbeirats
5.1
Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder unter Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen.
5.2
Verlangen die Eltern die Einberufung des Elternbeirats, ist ihnen Gelegenheit zu geben,
ihr Anliegen dem Elternbeirat vorzutragen.
5.3
Zu den Sitzungen des Elternbeirats sollen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung
und Vertreter des Trägers nach Bedarf eingeladen werden.

6. Weitere Bestimmungen
6.1
Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
6.2
Für den regelmäßigen Austausch zwischen Eltern, Träger und Leitung der Einrichtung ist eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft notwendig. Dabei sind verschiedene Arten von Elternkontakten anzustreben.
6.3
Der Träger der Einrichtung soll zusammen mit dem Elternbeirat und nach Anhörung der Leitung der Einrichtung den Eltern Gelegenheit geben, Fragen der Elementarerziehung gemeinsam zu erörtern. Damit sich die Einrichtung und Familien bei der Zielbestimmung für die pädagogische Arbeit und der Beobachtung und Förderung der kindlichen Bildungs- und Entwicklungsprozesse abstimmen können, soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, Fragen der Bildung und Erziehung zu erörtern. Dies erfolgt nach Abstimmung mit dem Träger, dem Elternbeirat und der Leitung der Einrichtung.
6.4
Die Elternbeiräte mehrerer Einrichtungen eines Trägers oder auf dem Gebiet einer Gemeinde können sich zu einem Gesamtelternbeirat zusammenschließen.

7. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anhang 2

Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes

Bekanntmachung vom 15. März 2008- Az. 24-6930.6/3 (GABI.S. 167).

1. Allgemeines
1.1
Jedes Kind muss vor Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Kindergarten, Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen, Kinderkrippe) ärztlich untersucht werden.
1.2
Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch der Einrichtung gesundheitliche Bedenken entgegenstehen.
1.4
Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchungen in diesem Sinne sind auch die Früherkennungsuntersuchungen U3-U8 bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien in der Neufassung vom 26. April 1976, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976, mit Änderung vom 31.10.1979, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22a vom 1. Februar 1980) nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der
Fassung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember
1970 (BGBl. I S. 1770).
U3: 4.–6. Lebenswoche
U4: 3.–4. Lebensmonat
U5: 6.–7. Lebensmonat
U6: 10.–12. Lebensmonat
U7: 21.–24. Lebensmonat
U8: 3,5–4 Lebensjahre
(Die Untersuchungen U3 bis U6 betreffen Einrichtungen mit Betreuung von Kindern unter 3 Jahren)
1.4
Die ärztliche Untersuchung darf, mit Ausnahme der U7, nicht länger als 12 Monate
vor der Aufnahme in die Einrichtung durchgeführt worden sein.

2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
2.1
Bei der Aufnahme des Kindes in eine Einrichtung haben die Eltern (Personensorgeberechtigten) eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorzulegen. Aus der
Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob und ggf. welche gesundheitlichen Bedenken gegen den
Besuch der Einrichtung sprechen.
2.2
Nr. 2.1 gilt nicht, wenn der Träger der Einrichtung die ärztliche Untersuchung selbst
durchführen lässt (vgl. Nr. 3.2).
2.3
Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Vordruck
nach dem beiliegenden Muster zu verwenden.
2

3. Aufgaben des Trägers der Einrichtung
3.1
Der Träger der Einrichtung hat erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass das Kind vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht wird. Er hat die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung über die zuletzt durchgeführte Früherkennungsuntersuchung zu überwachen. Bei Kindern, die bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung das 3. Lebensjahr vollendet haben, ist die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über das Ergebnis der U8-Früherkennungsuntersuchung spätestens 12 Monate nach Aufnahme in die Kindertageseinrichtung zu überwachen, sofern nicht eine andere geeignete ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
3.2
Der Träger kann die ärztliche Untersuchung der Kinder durch einen beauftragten Arzt selbst
durchführen lassen, wenn die Eltern (Personensorgeberechtigten) zuvor zugestimmt haben und mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Träger einverstanden sind. In diesen Fällen kann die Untersuchung abweichend von Nr. 1.1 Satz 1 innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in die Einrichtung durchgeführt werden. Es genügt, wenn das Untersuchungsergebnis
die Angaben im Vordruck nach Nr. 2.3 enthält

4. Ergänzende Bestimmungen
1.4
Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung bei einem Kind erkennbare deutliche Entwicklungsverzögerungen oder -störungen wahr, empfehlen sie den Eltern
(Personensorgeberechtigten) eine Vorstellung des Kindes bei einem Kinderarzt oder einer Sonderpädagogischen Beratungsstelle bzw. Interdisziplinären Frühförderstelle. Auskunft über geeignete Beratungs- bzw. Frühförderstellen im Stadt- oder Landkreis gibt die Arbeitsstelle Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde oder die Überregionale Arbeitsstelle Frühförderung im Regierungspräsidium Stuttgart. Mit Zustimmung der Eltern (Personensorgeberechtigten) kann die Einrichtung den Kontakt zur Sonderpädagogischen Beratungsstelle bzw. Interdisziplinären Frühförderstelle auch direkt herstellen.
1.4
Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt sind oder dessen
verdächtig oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

5. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anhang 3

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung

nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung

Das Kind
Name
Vorname
Geburtsdatum
Anschrift

wurde am

von mir auf Grund des § 4 Kindertagesbetreuungsgesetzes und der dazu erlassenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung ärztlich untersucht.
Gegen den Besuch der Kindertageseinrichtung bestehen – soweit sich nach der Durchführung der gesetzlichen Vorsorgeuntersuchung U erkennen lässt –

  • keine medizinischen Bedenken
  • medizinische Bedenken
  • Das Kind ist gesundheitlich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für den Besuch der Kindertageseinrichtung werden mit den Eltern (Sorgeberechtigten) und dem Personal der Einrichtung abgeklärt. Auf die Möglichkeit der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Eltern wird hingewiesen.

Das Untersuchungsergebnis ist den Personensorgeberechtigten mitgeteilt worden.

Ort, Datum ,

Unterschrift der Ärztin/des Arztes ………………………………………………

Stempel der Ärztin/des Arztes