Jagdverpachtung und Wildschaden

Jagdstand

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Standorte Fuchstruhen im Landkreis Reutlingen

Da zur Zeit Staupe bei Füchsen und Dachsen ein großes Thema ist, können auffällige, untersuchungsfähige Wildtiere von den Jägern in die Tiefkühltruhen nach dem “Tollwutüberwachungsprogramm” für Wildtiere (Fuchs, Dachs und Marderhund) gelagert werden. Die Tiere werden dann zur Untersuchung nach Aulendorf gebracht. Probesets mit Untersuchungsanträgen liegen an den Truhen aus.

Wildschäden mindern und verhindern

Um das rechtzeitige Anbringen von Schutzmaßnahmen vor Wildschäden zu ermöglichen bitten die Jagdpächter um die Einhaltung einer Abstandsfläche zum Feldrand hin.

Bitte informieren Sie die Jagdpächter frühzeitig über Flächen, auf die sie die Aussaat gefährdeter Feldfrüchte planen.

Bei der Aussaat ist für die Errichtung von E-Schutzzäunen ausreichend Abstand vom Feldrand frei zulassen. Als ausreichender Abstand sind mindestens 40 cm bis 50 cm anzusehen.

Die vom Jagdpächter angebrachte E-Zäune oder andere Schutzmaßnahmen sind zu dulden und dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Bitte verständigen Sie den Jagdpächter umgehend, wenn Schutzeinrichtungen bei der Bewirtschaftung beschädigt, außer Funktion oder entwendet wurden.

Wildschadensmeldung Geltendmachung des Schadens gemäß § 34 Bundesjagdgesetz

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Bitte senden Sie die Wildschadensmeldung an:

Gemeinde Hohenstein
Im Dorf 14
72531 Hohenstein
Fax: 07387/9870-29.

Wildschadensregelungen

Änderung beim Verfahren
Das bis zum 31.03.2015 erfolgte Vorverfahren im Wildschadensfall wurde durch das neue Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), welches am 01. April 2015 in Kraft getreten ist, weitestgehend abgeschafft:

  • Geschädigte müssen nach wie vor Schaden im Feld bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das geschädigte Grundstück liegt, innerhalb der Wochenfrist nach Kenntnisnahme anmelden.

  • Für Wildschaden im Wald gibt es nur noch einen Anmeldetermin (15. Mai).

  • Die Gemeinde bestätigt lediglich die fristgerechte Anmeldung und leitet diese dem zuständigen Jagdpächter weiter (soweit bekannt).

  • Geschädigter und Jagdpächter sollen sich gütlich einigen, es gibt keinen Ortstermin unter Beteiligung der Gemeinde.

  • Wildschadensschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich tätig, sondern können eine angemessene Gebühren verlangen.

  • Kosten für Wildschadensschätzer trägt derjenige, der den Schätzer beizieht. Der Wildschadensschätzer wird nicht mehr von der Gemeinde geladen.

Änderungen in der Wildschadenersatzregelung

  • Wildschaden an Streuobstwiesen muss ersetzt werden, wenn die Flächen eine entsprechende Größe haben, das Grünland landwirtschaftlich genutzt und das Falllobst entfernt wird.

    Festlegung von Hauptbaumarten: 5% im Bestand.

  • Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatzanspruch von 80%, wenn er nicht nachweisen kann, dass er selbst übliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat.

(Rechtsgrundlagen: §§ 54, 57 JWMG, §§ 12 und 13 DVO zum JWMG)

Wild- und Jagdschadenschätzer nach JWMG anerkannt

Wildschaden-Meldung