Aufgrund des Ausscheidens des Amtsinhabers nach 24-jähriger Amtszeit ist
die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

der Gemeinde Hohenstein (Landkreis Reutlingen, ca. 3.800 Einwohner) neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Rechtsstellung und Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 05. März 2023, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 19. März 2023, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 06. Februar 2023, 18.00 Uhr, schriftlich in verschlossenem Umschlag beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Gemeinde Hohenstein, Im Dorf 14, 72531 Hohenstein, mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 06. März 2023 und endet am Mittwoch, 08. März 2023, 18.00 Uhr. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.

Ort und Zeit einer eventuellen öffentlichen Vorstellung werden den zugelassenen Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.

Rathaus & Bürgerservice